Rechtsschutzordnung der GKD
- Der Rechtsschutz der GKD ist eine freiwillige Leistung der GKD. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Zur Bestreitung der durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten ist nach Möglichkeit eine Gewerkschafts-Rechtsschutzversicherung (Sammelvertrag) abzuschließen.
- Dem Mitglied der GKD kann nach einer Wartezeit von drei Monaten Rechtsschutz gewährt werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung entrichtet hat. Der Eigenanteil beträgt € 100,00.
- Rechtschutz kann in Arbeitsrechts- und Sozialrechtsangelegenheiten gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst-, Arbeits-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis entstanden sind.
- Der Rechtsschutz muss beim zuständigen Landesverband vor Klageerhebung unter eingehender Schilderung des Sachverhalts beantragt werden. Auf dem vorgegebenen schriftlichen Antrag, den das Mitglied auszufüllen hat, bestätigt der zuständige Landesverband das Eintrittsdatum des Mitglieds und die korrekt gezahlten Mitgliedsbeiträge.
Das gilt für alle Verfahren, die vor einem Schlichtungsausschuss, einem Arbeits- oder Sozialgericht stattfinden.
Bei Kündigungsklagen kann ausnahmsweise von dem vorhergehenden Antrag abgesehen werden, wenn Fristversäumnis droht. - Der Landesverband, ersatzweise der Hauptvorstand, nimmt eine Vorprüfung in Absprache mit dem Justiziar der GKD vor.
- Der Justiziar kann bei Feststellung einer Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Verfahrens einen Antrag auf Rechtsschutz ablehnen. Das Mitglied kann in diesem Fall Einspruch beim Hauptvorstand einlegen. Der Hauptvorstand entscheidet nach erneuter Prüfung.
- Der Hauptvorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung.
- Das Mitglied hat vor jeder weiteren Instanz die Fortführung der Gewährung von Rechtsschutz zu beantragen. Es gilt sinngemäß Nr. 5, 6, 7 dieser Ordnung.
- Im Übrigen richtet sich die Rechtsschutzbewilligung nach den Rechtsschutzbestimmungen der Rechtsschutzversicherung.
- Die Rechtsschutzordnung gilt in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz g der Satzung der GKD.
6.5.2003