Beitragsordnung der GKD

§1 Der Gewerkschaftstag setzt die Höhe der Beiträge seiner Einzelmitglieder fest.

§2 Die Höhe des Beitrags jedes Einzelmitglieds, der seitens der Gewerkschaften/Verbände an den Hauptvorstand abzuführen ist, wird vom Gewerkschaftstag festgelegt.

§3 Die Höhe des Beitrags der Gewerkschafts-/Verbandsmitglieder legen die für sie zuständigen Verbände fest.

§4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die für seine Vergütungs-, Gehalts-, Lohn- oder Besoldungsgruppe festgesetzten
Beiträge zu zahlen, die der jeweils geltenden Beitragstabelle zu entnehmen sind.

§5 Änderungen der Vergütungs-, Gehalts-, Lohn- oder Besoldungsgruppe oder der Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeitbeschäftigung) sind umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. Der entsprechende Beitrag wird dann neu
festgesetzt.

§6 Der Beitrag sollte im Voraus durch Einzugsermächtigung eingezogen werden. Entstehende Kosten, die das Mitglied zu verantworten hat, gehen zu dessen Lasten. Die Kosten betragen dafür jeweils mindestens € 10,00.

§7 Nicht ordnungsgemäße Beitragszahlung, das heißt nicht rechtzeitige oder der Beitragshöhe oder dem Beschäftigungsumfang entsprechend gezahlte Beiträge, entbinden die GKD von ihren Leistungspflichten insbesondere hinsichtlich der Rechtsschutzgewährung.

§8 Ist ein Mitglied trotz Lastschriftverfahren mehr als drei Monate im Rückstand ist es durch die Schatzmeisterin/den Schatzmeister zu mahnen.

§9 Ist nach Ablauf der gesetzten Frist der Beitrag nicht gezahlt erfolgt eine zweite Mahnung mit einem Aufschlag von € 5,00 für entstandene Kosten. Für eine notwendig werdende dritte Mahnung werden € 10,00 in Rechnung gestellt.

§10 Zahlt ein Mitglied trotz der drei Mahnungen die rückständigen und fälligen Beiträge nicht, muss das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Das gerichtliche Mahnverfahren beendet nicht die Mitgliedschaft in der GKD.

6.5.2003