Übersicht Fortbildungen

Die GKD bietet in regelmäßigen Abständen Fortbildungen für MAV-Mitglieder und Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte an.

  • Referentin: RAin Sabine Assmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin.
  • Zeit: Die Seminare finden an verschiedenen Wochentagen von 9:30 bis 16:30 Uhr statt.
  • Ort: Kanzlei Assmann, Unter den Eichen 84d, 12205 Berlin-Lichterfelde oder
    GKD-Geschäftsstelle, Rathausstraße 72, 12105 Berlin-Mariendorf
    (genauer Ort wird nach Ablauf der Anmeldefrist bekannt gegeben)
  • Freistellung: Nach § 19 (3) EKD-Mitarbeitervertretungsgesetz (MAV-EKD) haben MAV-Mitglieder Anspruch auf Freistellung für Fortbildungen, die ihnen für ihre Arbeit notwendige Kenntnisse vermitteln. Für Mitarbeiter:innen, die nicht Mitglied einer MAV sind, ist das Verfahren im »Fortbildungsgesetz (FortBG)« der EKBO geregelt, das für Fortbildungen u.a. einen Anspruch auf Bildungsurlaub im Umfang von zehn Tagen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorsieht (§ 7).
  • Kosten: € 50,– (incl. kleine Erfrischungen und Script). Der Betrag ist wäh-rend der Fortbildung in bar zu entrichten. Die Kosten der Fortbildung übernimmt auf Antrag der Dienstgeber, zu diesem Zweck erhalten die Teilnehmer:innen Quittung und Teilnahmebescheinigung.

Eine Broschüre mit den aktuellen Angeboten (PDF) können Sie hier herunterladen.


(1) Basisseminar:
Schulung für neu- und wiedergewählte MAV-Mitglieder

Ein Grundlagenseminar zum kirchlichen kollektiven Arbeitsrecht (MVG) in der Diakonie und der verfassten Kirche der EKBO.

Neu gewählten, aber auch wiedergewählten Mitarbeitervertretungen erscheinen Gesetze zunächst als ein undurchdringliches Dickicht, gerade das Arbeitsrecht wird häufig als eine Ansammlung unterschiedlicher Fallstricke empfunden. Das Seminar will dieses Dickicht lichten und bietet Ihnen eine qualifizierte Einarbeitung in Ihren neuen Verantwortungsbereich. Sie werden nicht nur mit den wesentlichen Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) vertraut gemacht, es werden auch die Bezüge zum (kirchlichen) individuellen Arbeitsrecht hergestellt.

Aktuelle Termine und Buchungsmöglichkeit

(2) Aufbauseminar:
Die Beteiligungsrechte der MAV I (ohne Kündigung)

Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Rahmen von Dienst-/oder Arbeitsverhältnissen ist unwirksam, wenn sie ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeitervertretung ausgeführt wird. Allerdings kann die Unwirksamkeit nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen, bzw. 2 Monaten ab Kenntnis von der Maßnahme vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden.

Dieses Aufbauseminar soll die Möglichkeit geben anhand von Praxisbeispielen Einblick in die einzelnen Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 39 MVG), in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 40 MVG) sowie in die Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter (§ 42 MVG) zu nehmen, sie in der Praxis zu erkennen und entsprechende Anträge sachgerecht zu bearbeiten.

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(3) Aufbauseminar:
Die Beteiligungsrechte der MAV II (bei Kündigungen)

Die Kündigung von Mitarbeiter/-innen unterliegt der Mitbestimmung/Mitberatung durch die MAV. Die MAV hat hier, anders als im Betriebs- oder Personalvertretungsrecht, die Möglichkeit, den Ausspruch einer (wirksamen) ordentlichen ggf. auch außerordentlichen Kündigung zu verhindern, indem sie (wirksam) die Zustimmung verweigert. Demgemäß trägt sie hier eine große Verantwortung, die weit über die eines Betriebsrates, Personalrates hinausgeht.

Dieses Seminar soll die Teilnehmenden in die Lage versetzen, einen entsprechenden Antrag der Dienststellenleitung sachgerecht zu bearbeiten. Dazu werden Sie in die Grundlagen des individuellen Kündigungsschutzes und der entsprechenden Beteiligungsrechte eingeführt. Anhand von Praxisbeispielen erfahren Sie, worauf die MAV bei Kündigungen zu achten hat und welche Handlungsmöglichkeiten ihr zur Verfügung stehen.

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(4) Aufbauseminar:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) ist der Arbeitgeber berechtigt Inhalt und Ort und Zeit der Arbeitsleistung, aber auch der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Die Wahrung billigen Ermessens setzt nach der Rechtsprechung kurz gefasst voraus, dass die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Hier liegt auch der Kernbereich der Mitbestimmung (vgl. § 40 MVG), denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Mitarbeiter vor all zu weitgehenden einseitigen Anordnungen des Dienstgebers geschützt werden. Die Mitarbeitervertretung stellt insoweit sicher, dass das billige Ermessen, bezogen auf die Einrichtung oder Teilen dieser, ordnungsgemäß ausgeübt wird. Auch wenn die Rechte der Mitarbeitervertretung hier nicht so weit gehen, wie die des Betriebsrates, so hat doch hier die Mitarbeitervertretung nicht unerhebliche Einflussmöglichkeiten. Diese Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, soll das Seminar dienen.

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(5) Schulung zur MAV-Wahl

Die Wahlen zur Mitarbeitervertretung in der EKBO einschließlich der Diakonie sind für das Frühjahr 2018 in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.04. vorgesehen. Die Amtszeit der bisherigen MAV endet am 30.04., sie führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neue MAV fort, längstens jedoch 6 Monate (30.10.). Nur wenn eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt ist, ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.

Wird entgegen §§ 11 Abs. 1 S. 3 MVG, § 7 Abs. 1 MVG-AnwG nicht im vereinfachten Wahlverfahren gemäß §_12 MVG gewählt, wird die Wahl der Mitarbeitervertretung von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlvorstand wird dann spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung bestimmt.

Um eine sichere Wahl vorzubereiten, sollte die Mitarbeitervertretung bzw. der Wahlvorstand über ihre Rechte und Pflichten sowie die geltenden Termine und Fristen informiert sein. Die Fortbildung behandelt auch die Besonderheiten des Wahlvorgangs im Bereich des Evangelischen Religionsunterrichts.

Inhalte der Schulung:

  • Hilfestellung bei der Wahl des anzuwendenden Wahlverfahrens nach der für die EKBO bzw. das DWBO geltenden Wahlordnung;
  • Vorbereitung der Wahl (Aufgaben des Wahlausschusses, Wer ist wahlberechtigt?);
  • Anzahl und Aufstellung der Kandidaten;
  • Durchführung der Wahl;
  • Konstituierende Sitzung der MAV;
  • Anfechtung der Wahl.

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(6) Basisseminar:
Schulung für neu- und wiedergewählte Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten nach § 50 MVG

Diese Fortbildung richtet sich ausdrücklich auch an Vertrauenspersonen, die nicht Mitglied einer MAV sind!

Mit der letzten Novellierung des MVG.EKD hat sich das Recht der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten im kirchlichen Bereich dem des nicht-kirchlichen Bereichs angenähert. Um die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen effektiv unterstützen zu können, ist es erforderlich, mit den rechtlichen Grundlagen und wichtigen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung vertraut zu sein. Das Seminar richtet sich an neu- und wiedergewählte Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten und vermittelt die Grundlagen und gibt Hinweise, wie Sie Ihre Rolle gestalten und Inklusion fördern können.

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