Auszug aus der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft Kirche und Diakonie:
- Den Mitgliedern der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, die mindestens drei Monate Mitglied sind, kann in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten Rechtsschutz gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst-; Arbeits-; Amts- oder Ausbildungsverhältnis entstanden sind.
- Rechtsschutz muss beim zuständigen Landesverband vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes bzw. Klageerhebung unter eingehender Schilderung des Sachverhaltes beantragt werden. Dies gilt für alle Verfahren, die vor einem Schlichtungsausschuss, einem Arbeits- oder Sozialgericht stattfinden.
- Der Landesverband nimmt eine Vorprüfung vor.