Antrag auf arbeitsrechtlichen Rechtsschutz


Auszug aus der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft Kirche und Diakonie:

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  1. Den Mitgliedern der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, die mindestens drei Monate Mitglied sind, kann in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten Rechtsschutz gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst-; Arbeits-; Amts- oder Ausbildungsverhältnis entstanden sind.
  2. Rechtsschutz muss beim zuständigen Landesverband vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes bzw. Klageerhebung unter eingehender Schilderung des Sachverhaltes beantragt werden. Dies gilt für alle Verfahren, die vor einem Schlichtungsausschuss, einem Arbeits- oder Sozialgericht stattfinden.
  3. Der Landesverband nimmt eine Vorprüfung vor.
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