Beitragsordnung der GKD

Gewerkschaft Kirche und Diakonie
(Bundesverband)

Beitragsordnung

§ 1
Der Gewerkschaftstag setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 6 der Satzung der GKD
(Bundesverband) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen fest.

Abschnitt 1
Einzelmitglieder
(Mitglieder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der GKD (Bundesverband))

§ 2


(1) Grundlage für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags ist

  • bei Beamtinnen und Beamten die individuelle Besoldungsgruppe in der Stufe 5, nach der das Mitglied besoldet wird.
  • bei Angestellten, die nach dem TV-EKBO vergütet werden, die individuelle Entgeltgruppe in der Stufe 5 nach der das Mitglied vergütet wird.
    Für Mitglieder in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis beträgt der Beitrag bei einer regelmäßigen Arbeitszeit
    • von bis zu 50 % die Hälfte des Vollbeitrages nach Satz 1
    • von bis zu 75 % dreiviertel des Vollbeitrages nach Satz 1
    • von mehr als 75 % den Vollbeitrag nach Satz 1
  • bei Angestellten, deren Entgelt nicht tarifvertraglich geregelt ist, der vereinbarte Bruttoverdienstes. Familienbezogene Gehaltsbestandteile, sogenannte individuelle Leistungszulagen und Jahressonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) bleiben ebenso wie Zuschläge/Zulagen für den Mitgliedsbeitrag unberücksichtigt.
  • bei freiberuflich Beschäftigte das durchschnittliche Monatshonorar des letzten Kalenderjahres.
  • bei Empfängern von Pensions- bzw. Rentenbezügen, nach den Bruttoruhestandsbezügen. Statt eines prozentualen Satzes kann auch ein in der Höhe gestaffelte Festbetrag festgesetzt werden.

(2)   Der Mindestbeitrag gilt als die geringste Beitragszahlung für alle erwerbstätigen Mit­glie­der, er errechnet sich aus der Entgeltgruppe 1 der Stufe 2 des TV-EKBO.

(3)   Mitglieder in Elternzeit, Mitglieder, die ohne Gehalt beurlaubt oder vorübergehend aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und ohne eigenes Einkommen sind, zahlen ein Drittel des Mitgliedsbeitrags, statt dessen kann auch ein Festbetrag beschlossen werden.

(4)   Von Arbeitslosen und in Ausbildung befindlichen Mitgliedern, Studenten, Praktikantinnen und Praktikanten, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare wird ein Solidarbeitrag als in der Höhe der Einkünfte gestaffelter Festbetrag erhoben.

(5)   Durch prozentuale Besoldungs- oder Vergütungserhöhungen erhöht sich der monatliche Beitrag entsprechend. Einer gesonderten Fest­set­zung des Beitrags bedarf es nicht.

§ 3

Das Mitglied hat bei Eintritt in die GKD (Bundesverband) diejenigen Tatsachen der Geschäftsstelle mitzuteilen, die nach § 2 Grundlage für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages sind. Auf Verlangen sind sie nachzuweisen. Der Vorstand setzt dann den Beitrag für das betroffene Mitglied nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Beschlüsse des Verbandstags fest.

§ 4

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der zuständigen Landesgeschäftsstelle mitzuteilen. Hierzu zählenÄnderungen der Vergütungs-, Gehalts, Lohn- oder Besoldungsgruppe oder der Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeitbeschäftigung). Der entsprechende Beitrag des Mitglieds wird dann durch den Vorstand neu festgesetzt, ggf. auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der mitgeteilten Veränderung hin. Auf Grund der Neufestsetzung überzahlte Beiträge werden jedoch nur für das laufende Kalenderjahr zurückerstattet.

§ 5

Der Beitrag ist fällig jeweils zum 15.2., 15.5., 15. 8. und 15.11. des Kalenderjahres und wird i.d.R. zum 16.2., 16.5., 16.8. und 16.11. durch Einzugsverfahren von der GKD (Bundesverband) eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich, eine gültige Bankverbindung mitzuteilen und eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Eine mögliche Änderung der Bankverbindung ist der GKD (Bundesverband) rechtzeitig mitzuteilen. Kosten die durch mangelnde Deckung des Kontos oder Nichtinformation der Änderung der Bankverbindung entstehen, werden von dem Mitglied getragen. Zusätzlich werden für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand dem Mitglied 10,00 € erhoben.

Das Mitglied ist jederzeit berechtigt, die Lastschrifteinzugsermächtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen.

§ 6

Nicht ordnungsgemäße Beitragszahlung, das heißt nicht rechtzeitige oder niedrigere als der festgesetzten Beitragshöhe entsprechend gezahlte Beiträge oder nicht rechtzeitige Mitteilung von Tatsachen, die zu einer Erhöhung des Beitrags führen, entbinden die GKD (Bundesverband) dem Mitglied gegenüber von ihren Leistungspflichten, insbesondere hinsichtlich des ggf. be­ste­hen­den Anspruchs auf Rechtsschutzgewährung nach der Rechtsschutzordnung bis zum Ausgleich der fälligen Beiträge.

§ 7

Ist ein Mitglied trotz  Lastschriftverfahren mehr als drei Monate im Rückstand ist es durch die Schatzmeisterin/den Schatzmeister zu mahnen.

§ 8

Ist nach Ablauf der gesetzten Frist der rückständige und laufende Beitrag nicht gezahlt, erfolgt eine zweite Mahnung mit einem Aufschlag von € 5,00 für entstandene Kosten.   Für eine notwendig werdende dritte Mahnung werden € 10,00 in Rechnung gestellt.

§ 9

Zahlt ein Mitglied trotz der drei Mahnungen die rückständigen und fälligen Beiträge nicht, muss das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Das gerichtliche Mahnverfahren beendet nicht die Mitgliedschaft in der GKD (Bundesverband).

Abschnitt 2
Mitgliedsgewerkschaften und -verbände
(Mitglieder nach § 4 Abs. 5 der Satzung der GKD (Bundesverband))

§ 10
Jede Mitgliedsgewerkschaft und jeder Mitgliedsverband ist verpflichtet, die satzungsgemäße Umlage zu entrichten.

§ 11

Die Mitgliedsgewerkschaften und -verbände (im Folgenden bezeichnet als Landesverbände) zahlen an Stelle eines Mitgliedsbeitrages für jedes ihrer Mitglieder eine jährliche Umlage, die vom Gewerkschaftstag festgesetzt wird. Bemessungsgrundlage ist der Mitgliederbestand des jeweiligen Landesverbandes zum 31.12. des Vorjahres. Dieser Mitgliederbestand ist der GKD (Bundesverband) bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen.

§ 12

Die Umlage ist jeweils (zu einem Viertel) fällig zum 15.3., 15.6., 15.9. und 15.12. des Kalenderjahres.

§ 13

Nicht ordnungsgemäße Umlagenzahlung, das heißt nicht rechtzeitige oder niedrigere als der festgesetzten Umlagenhöhe entsprechend gezahlte Umlagen entbinden die GKD (Bundesverband) dem Landesverband gegenüber von ihren Leistungspflichten.

§ 14

Ist ein Landesverband mehr als drei Monate im Rückstand, ist er durch die Schatzmeisterin/den Schatzmeister zu mahnen.

§ 15

Ist nach Ablauf der gesetzten Frist nach § 14 der rückständige und laufende Umlagebetrag nicht gezahlt, ist der offene Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 16

Zahlt ein Landesverband trotz einer dritten Mahnungen die rückständigen und fälligen Beiträge nicht, muss das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Das gerichtliche Mahnverfahren beendet nicht die Mitgliedschaft in der GKD (Bundesverband).

Berlin, 5. Mai 2012