Tarifeinigung 2024
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen der Tarifkommission der EKBO
und den Gewerkschaften GEW, GKD und ver.di Januar 2024 bis März 2024 verbessern sich analog der
für das Land Berlin geltenden Tarifabschlüsse auch die Arbeits- und Einkommensbedingungen der
Tarifbesch‰ftigten der EKBO.
Die Tarifeinigung umfasst mehrere Bereiche:
1. Der Tarifvertrag ̧ber Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(TV-Inflationsausgleich).
Die Gesamtsumme der Inflationsausgleichszahlung betr‰gt max. 3000,-. Sie wird in folgenden
Schritten ausgezahlt.
1. Mitarbeiter*innen, die vom 1.10.2023 bis zum 22.02.2024 in einem Arbeitsverh‰ltnis im
Geltungsbereich des TV-EKBO standen und mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt oder
konkret genannte Ersatzleistungen hatten, erhalten im April 2024 eine Inflationsausgleichs-
Einmalzahlung von 2040,-€ bei Vollbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung
anteilig. Maflgeblich sind die Besch‰ftigungsverh‰ltnisse am 22.02.2024. Wenn das Verh‰ltnis am
22.02.24 geruht hat, sind die Verh‰ltnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maflgeblich.
Entgelt-Ersatzleistungen sind:
Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers wegen Krankheit; der Anspruch auf einen tariflichen
Krankengeldzuschuss, auch wenn er wegen der Hˆhe des Krankengeldes usw. nicht gezahlt wird;
das sogenannte Kinderkrankengeld gem‰fl ß 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche
Leistungen; eine Entsch‰digung gem‰fl ß 56 Infektionsschutzgesetz; Pflegeunterst ̧tzungsgeld;
Kurzarbeitergeld; Mutterschutzlohn f ̧r Zeiten von Besch‰ftigungsverboten; Mutterschaftsgeld
w‰hrend der Schutzfristen; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
2. Anschlieflend erhalten die o.g. Besch‰ftigten der EKBO von Mai 2024 bis Dezember 2024 mit
dem Entgelt f ̧r den jeweiligen Bezugsmonat monatliche Inflationsausgleich-Sonderzahlungen in
Hˆhe von 120,-€ bei Vollbesch‰ftigung. Bei Teilzeit werden sie anteilig gezahlt.
2. Tarifeinigungen zum Entgelt und zu weiteren Regelungen des TV-EKBO:
Ab Januar 2025 erhˆhen sich die Tabellenentgelte um 200,-€, die Zulagen um 4,76% bei
Vollbesch‰ftigung, bei Teilzeitbesch‰ftigung anteilig.
Ab M‰rz 2025 erhˆhen sich die Tabellenentgelte und die Zulagen um 5,5%.
Es ergeben sich zus‰tzliche Verbesserungen f ̧r Besch‰ftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in
der Entgeltgruppe S 9 und bei der Heimzulage, sowie weitere Zulagenregelungen f ̧r bestimmte
Mitarbeitende, die nach Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 oder 6 eingruppiert sind. Die
Verl‰ngerungen der Stufenlaufzeiten f ̧r den Sozial- und Erziehungsdienst werden ab Oktober
2024 entfallen. Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen wird ferner die Vereinbarung einer
Praxisleiterzulage in Anlehnung an die Regelung im TV-L gepr ̧ft.
Lehrkr‰ften im Religionsunterricht wird die Weiterbesch‰ftigung bei Rentenbezug erleichtert.
Ihnen werden in Zukunft die Alterserm‰fligungen weiterhin gew‰hrt.
Bemerkenswert sind ebenfalls Verbesserungen, die auf Vorschlag der Arbeitgeber vereinbart
werden konnten. Bei Neueinstellungen soll eine Zulage in Form der Stufenvorweggew‰hrung nun
bis zu 3 Stufen mˆglich sein. Eine Hˆhergruppierung ist im Unterschied zum TV-L in Zukunft
immer stufengleich unter Mitnahme der bereits zur ̧ckgelegten Stufenlaufzeiten mˆglich, sofern
mindestens die H‰lfte der Stufenlaufzeit absolviert worden ist.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen der Tarifkommission der EKBO
und den Gewerkschaften GEW, GKD und ver.di Januar 2024 bis März 2024 verbessern sich analog der
für das Land Berlin geltenden Tarifabschlüsse auch die Arbeits- und Einkommensbedingungen der
Tarifbesch‰ftigten der EKBO.
Die Tarifeinigung umfasst mehrere Bereiche:
1. Der Tarifvertrag ̧ber Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(TV-Inflationsausgleich).
Die Gesamtsumme der Inflationsausgleichszahlung betr‰gt max. 3000,-. Sie wird in folgenden
Schritten ausgezahlt.
1. Mitarbeiter*innen, die vom 1.10.2023 bis zum 22.02.2024 in einem Arbeitsverh‰ltnis im
Geltungsbereich des TV-EKBO standen und mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt oder
konkret genannte Ersatzleistungen hatten, erhalten im April 2024 eine Inflationsausgleichs-
Einmalzahlung von 2040,-€ bei Vollbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung
anteilig. Maflgeblich sind die Besch‰ftigungsverh‰ltnisse am 22.02.2024. Wenn das Verh‰ltnis am
22.02.24 geruht hat, sind die Verh‰ltnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maflgeblich.
Entgelt-Ersatzleistungen sind:
Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers wegen Krankheit; der Anspruch auf einen tariflichen
Krankengeldzuschuss, auch wenn er wegen der Hˆhe des Krankengeldes usw. nicht gezahlt wird;
das sogenannte Kinderkrankengeld gem‰fl ß 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche
Leistungen; eine Entsch‰digung gem‰fl ß 56 Infektionsschutzgesetz; Pflegeunterst ̧tzungsgeld;
Kurzarbeitergeld; Mutterschutzlohn f ̧r Zeiten von Besch‰ftigungsverboten; Mutterschaftsgeld
w‰hrend der Schutzfristen; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
2. Anschlieflend erhalten die o.g. Besch‰ftigten der EKBO von Mai 2024 bis Dezember 2024 mit
dem Entgelt f ̧r den jeweiligen Bezugsmonat monatliche Inflationsausgleich-Sonderzahlungen in
Hˆhe von 120,-€ bei Vollbesch‰ftigung. Bei Teilzeit werden sie anteilig gezahlt.
2. Tarifeinigungen zum Entgelt und zu weiteren Regelungen des TV-EKBO:
Ab Januar 2025 erhˆhen sich die Tabellenentgelte um 200,-€, die Zulagen um 4,76% bei
Vollbesch‰ftigung, bei Teilzeitbesch‰ftigung anteilig.
Ab M‰rz 2025 erhˆhen sich die Tabellenentgelte und die Zulagen um 5,5%.
Es ergeben sich zus‰tzliche Verbesserungen f ̧r Besch‰ftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in
der Entgeltgruppe S 9 und bei der Heimzulage, sowie weitere Zulagenregelungen f ̧r bestimmte
Mitarbeitende, die nach Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 oder 6 eingruppiert sind. Die
Verl‰ngerungen der Stufenlaufzeiten f ̧r den Sozial- und Erziehungsdienst werden ab Oktober
2024 entfallen. Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen wird ferner die Vereinbarung einer
Praxisleiterzulage in Anlehnung an die Regelung im TV-L gepr ̧ft.
Lehrkr‰ften im Religionsunterricht wird die Weiterbesch‰ftigung bei Rentenbezug erleichtert.
Ihnen werden in Zukunft die Alterserm‰fligungen weiterhin gew‰hrt.
Bemerkenswert sind ebenfalls Verbesserungen, die auf Vorschlag der Arbeitgeber vereinbart
werden konnten. Bei Neueinstellungen soll eine Zulage in Form der Stufenvorweggew‰hrung nun
bis zu 3 Stufen mˆglich sein. Eine Hˆhergruppierung ist im Unterschied zum TV-L in Zukunft
immer stufengleich unter Mitnahme der bereits zur ̧ckgelegten Stufenlaufzeiten mˆglich, sofern
mindestens die H‰lfte der Stufenlaufzeit absolviert worden ist.
Ferner wurden folgende Prozessvereinbarungen getroffen:
1. Die Tarifparteien nehmen Verhandlungen zur Hauptstadtzulage auf, sobald dazu ein
Tarifergebnis f ̧r den Bereich des Landes Berlin vorliegt.
2. Es werden im Laufe des Jahres 2024 Gespr‰che aufgenommen zu tariflichen
Eingruppierungsregeln f ̧r Gemeindesekret‰re und K ̧ster, Lehrkr‰fte im Religionsunterricht und
Mitarbeiter in der Informationstechnik.
Die Mindestlaufzeit f ̧r die Entgeltregelungen ist bis zum 31. Januar 2026 vereinbart worden.
1. Die Tarifparteien nehmen Verhandlungen zur Hauptstadtzulage auf, sobald dazu ein
Tarifergebnis f ̧r den Bereich des Landes Berlin vorliegt.
2. Es werden im Laufe des Jahres 2024 Gespr‰che aufgenommen zu tariflichen
Eingruppierungsregeln f ̧r Gemeindesekret‰re und K ̧ster, Lehrkr‰fte im Religionsunterricht und
Mitarbeiter in der Informationstechnik.
Die Mindestlaufzeit f ̧r die Entgeltregelungen ist bis zum 31. Januar 2026 vereinbart worden.