GEWERKSCHAFT KIRCHE & DIAKONIE
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen GEWERKSCHAFT KIRCHE UND DIAKONIE Berlin-Brandenburg-schlesi-
sche Oberlausitz e.V., abgekürzt GKD BBsO.
(2) Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen
Verwaltungen und politischen Parteien.
(3) Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Char-
lottenburg.
§ 2 Organisations- und Geltungsbereich
Der Organisationsbereich umfasst alle Mitarbeitende, die im Dienste der »Evangelischen Kirche in Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz« sowie der Evangelischen Werke und Einrichtungen stehen, sowie die
Mitarbeiter des Bistums Berlin und der Caritas und deren angeschlossenen Werke und Untergliederungen,
unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Anzustreben sind einheitliche Tarifverträge für den gesamten Organisationsbereich.
(2) Die Gewerkschaft vertritt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb Ihres Organisationsbereichs. 2Dies geschieht
durch den Abschluss von Tarifverträgen überall in Kirche, Diakonie und Caritas. 3Aus dem gleichen
Grunde nimmt sie Einfluss auf die Gesetzgebung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender
Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber innerhalb ihres Organisationsbereiches.
(3) Zu den Aufgaben der Gewerkschaft gehören insbesondere:
a) Gestaltung der Arbeits-, Gehalts-, Vergütungs-, Lohnbedingungen sowie Formen der Zusatzver-
sorgung durch den Abschluss von Tarifverträgen;
b) Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen durch Einwirkung auf die Gesetzgebung der Kir-
chen sowie Ausbau des Arbeitsschutzes;
c) Sicherung und Ausweitung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen des Mitarbeitervertre-
tungsgesetzes (MVG).
d) Schulung der Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in allen beruflichen, sozialen und wirt-
schaftlichen Fragen;
e) Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Pflege des fachlichen Bildungswesens sowie der Nach-
wuchsförderung;
Seite 1 von 7
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen GEWERKSCHAFT KIRCHE UND DIAKONIE Berlin-Brandenburg-schlesi-
sche Oberlausitz e.V., abgekürzt GKD BBsO.
(2) Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen
Verwaltungen und politischen Parteien.
(3) Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Char-
lottenburg.
§ 2 Organisations- und Geltungsbereich
Der Organisationsbereich umfasst alle Mitarbeitende, die im Dienste der »Evangelischen Kirche in Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz« sowie der Evangelischen Werke und Einrichtungen stehen, sowie die
Mitarbeiter des Bistums Berlin und der Caritas und deren angeschlossenen Werke und Untergliederungen,
unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Anzustreben sind einheitliche Tarifverträge für den gesamten Organisationsbereich.
(2) Die Gewerkschaft vertritt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb Ihres Organisationsbereichs. 2Dies geschieht
durch den Abschluss von Tarifverträgen überall in Kirche, Diakonie und Caritas. 3Aus dem gleichen
Grunde nimmt sie Einfluss auf die Gesetzgebung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender
Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber innerhalb ihres Organisationsbereiches.
(3) Zu den Aufgaben der Gewerkschaft gehören insbesondere:
a) Gestaltung der Arbeits-, Gehalts-, Vergütungs-, Lohnbedingungen sowie Formen der Zusatzver-
sorgung durch den Abschluss von Tarifverträgen;
b) Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen durch Einwirkung auf die Gesetzgebung der Kir-
chen sowie Ausbau des Arbeitsschutzes;
c) Sicherung und Ausweitung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen des Mitarbeitervertre-
tungsgesetzes (MVG).
d) Schulung der Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in allen beruflichen, sozialen und wirt-
schaftlichen Fragen;
e) Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Pflege des fachlichen Bildungswesens sowie der Nach-
wuchsförderung;
Seite 1 von 7
GKD Landesverband BBsO Satzung (Fassung vom 1.10.2022)
f) Aufklärung der Mitglieder über Stand und Aufgaben des Arbeits- und Sozialrechtes;
g) Gewährung von Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung;
h) Herausgabe eines eigenen Publikationsorgans.
(4) Die Gewerkschaft ist bereit, zur Durchsetzung ihrer Ziele gewerkschaftliche Mittel anzuwenden.
(5) Zur Erreichung ihrer Ziele kann sich die Gewerkschaft mit anderen Arbeitnehmerorganisationen zu-
sammenschließen oder mit ihnen Verhandlungsgemeinschaften bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden:
a) Jede/Jeder in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeitende, die/der zum Organisationsbe-
reich nach § 2 gehört.
b) Jede/Jeder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis/ Pfarrdienstverhältnis stehende Mitarbei-
tende.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand der GKD Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vor-
stand. 3Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die/der Antragsteller/in binnen zwei Wochen
nach Zugang des Ablehnungsschreibens Beschwerde an den Vorstand einlegen. 4Bei Ablehnung der
Beschwerde entscheidet der Verbandstag, der auch über Ausnahmen beschließt. 5Die Mitglieds-
chaft ist erworben, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages keine Ab-
lehnung erfolgt, und zwar zum Zeitpunkt des Einganges des Aufnahmeantrages.
(4) Bei Übertritt wird die in einer anderen Gewerkschaft oder einem anderen Mitarbeiterverband zu-
rückgelegte Mitgliedschaft angerechnet, soweit er in unmittelbarem Anschluss erfolgt.
(5) Mit der Aufnahme in die GKD Landesverband BBsO wird das Mitglied zugleich Mitglied in dem GKD
Bundesverband.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als drei Monate im Rückstand ist oder
sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft trotz Aufforderung nicht nachgekom-
men ist;
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verhalten des Mitgliedes den Bestre-
bungen der Gewerkschaft zuwiderläuft. 2Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 3Gegen
den Ausschluss kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. 4Über den Einspruch
entscheidet der Verbandstag. 5Vom Zeitpunkt des Ausschlusses bis zur endgültigen Entschei-
dung über den Ausschluss ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
Seite 2 von 7
f) Aufklärung der Mitglieder über Stand und Aufgaben des Arbeits- und Sozialrechtes;
g) Gewährung von Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung;
h) Herausgabe eines eigenen Publikationsorgans.
(4) Die Gewerkschaft ist bereit, zur Durchsetzung ihrer Ziele gewerkschaftliche Mittel anzuwenden.
(5) Zur Erreichung ihrer Ziele kann sich die Gewerkschaft mit anderen Arbeitnehmerorganisationen zu-
sammenschließen oder mit ihnen Verhandlungsgemeinschaften bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden:
a) Jede/Jeder in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeitende, die/der zum Organisationsbe-
reich nach § 2 gehört.
b) Jede/Jeder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis/ Pfarrdienstverhältnis stehende Mitarbei-
tende.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand der GKD Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vor-
stand. 3Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die/der Antragsteller/in binnen zwei Wochen
nach Zugang des Ablehnungsschreibens Beschwerde an den Vorstand einlegen. 4Bei Ablehnung der
Beschwerde entscheidet der Verbandstag, der auch über Ausnahmen beschließt. 5Die Mitglieds-
chaft ist erworben, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages keine Ab-
lehnung erfolgt, und zwar zum Zeitpunkt des Einganges des Aufnahmeantrages.
(4) Bei Übertritt wird die in einer anderen Gewerkschaft oder einem anderen Mitarbeiterverband zu-
rückgelegte Mitgliedschaft angerechnet, soweit er in unmittelbarem Anschluss erfolgt.
(5) Mit der Aufnahme in die GKD Landesverband BBsO wird das Mitglied zugleich Mitglied in dem GKD
Bundesverband.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als drei Monate im Rückstand ist oder
sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft trotz Aufforderung nicht nachgekom-
men ist;
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verhalten des Mitgliedes den Bestre-
bungen der Gewerkschaft zuwiderläuft. 2Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 3Gegen
den Ausschluss kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. 4Über den Einspruch
entscheidet der Verbandstag. 5Vom Zeitpunkt des Ausschlusses bis zur endgültigen Entschei-
dung über den Ausschluss ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
Seite 2 von 7
GKD Landesverband BBsO Satzung (Fassung vom 1.10.2022)
(3) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses.
a) Der Beendigungszeitpunkt ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich oder in Textform anzuzei-
gen. 2Beginnend mit dem ersten Monat nach der Anzeige, frühestens mit dem auf die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat, gilt nach Maßgabe der gültigen Beitragstabelle,
solange kein neues Arbeitsverhältnis besteht, der Beitragssatz für Arbeitslose.
b) Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis (Kündigung) steht dem Mitglied eine au-
ßerordentliche Kündigung von drei Monaten zum Monatsende zu.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Gewerkschaft für die Zeit
danach.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beiträge und deren Höhe werden nach Vorschlag des Vorstandes vom Verbandstag beschlossen,
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind unaufgefor-
dert im Voraus zu zahlen. 2Der erste Mitgliedsbeitrag ist nach dem Erwerb der Mitgliedschaft (§ 4,
Abs. 3) zu zahlen.
(3) Die jeweilige Beitragsordnung ist Teil der Satzung und ist gesondert in dem Publikationsorgan der
Gewerkschaft nach Verabschiedung bzw. Änderung zu veröffentlichen.
(4) Die Beitragseinnahmen dürfen nur für Zwecke des Verbandes verwendet werden.
(5) Neben den laufenden Ausgaben sind Mittel für Rücklagen und Unterstützungen bereitzustellen.
(6) Über die Verwendung der Mittel ist ordnungsgemäß Buch zu führen. 2Als Geschäftsjahr gilt das Ka-
lenderjahr.
(7) Mindestens zwei vom Verbandstag gewählte Kassenprüfer/innen prüfen die Jahresrechnung auf sat-
zungsgemäße Verwendung der Mittel. 2Nach ihrem Bericht entscheidet der Verbandstag über die
Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Gliederung und Organe der Gewerkschaft
(1) Der Verband kann sich in Fachgruppen gliedern.
a) In den Fachgruppen werden die Angehörigen der einzelnen Dienste zusammengefasst. 2Die
schlesische Oberlausitz bildet eine eigene Fachgruppe. 3Fachgruppen können nur mit Zustim-
mung des Vorstandes gebildet werden.
b) Die Fachgruppen wählen eine/n Fachgruppenleiter/in, optional eine/n Stellvertreter/in, sowie
Delegierte und Ersatzdelegierte für den Verbandstag. 2Bei Verhinderung übernimmt ein/e Er-
satzdelegierte/r die Aufgaben einer/eines Delegierten mit allen Rechten und Pflichten. 3Die/ der
Fachgruppenleiter/in hat die Verhinderung der/des Delegierten und den Namen der/des Ersatz-
delegierten dem Vorstand vor Eröffnung des Verbandstages schriftlich oder in Textform mitzu-
teilen. 4Die Rechte und Pflichten der/des Delegierten für den folgenden Verbandstag bleiben
unberührt.
c) Die Fachgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Genehmigung des
Vorstandes.
Seite 3 von 7
(3) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses.
a) Der Beendigungszeitpunkt ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich oder in Textform anzuzei-
gen. 2Beginnend mit dem ersten Monat nach der Anzeige, frühestens mit dem auf die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat, gilt nach Maßgabe der gültigen Beitragstabelle,
solange kein neues Arbeitsverhältnis besteht, der Beitragssatz für Arbeitslose.
b) Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis (Kündigung) steht dem Mitglied eine au-
ßerordentliche Kündigung von drei Monaten zum Monatsende zu.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Gewerkschaft für die Zeit
danach.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beiträge und deren Höhe werden nach Vorschlag des Vorstandes vom Verbandstag beschlossen,
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind unaufgefor-
dert im Voraus zu zahlen. 2Der erste Mitgliedsbeitrag ist nach dem Erwerb der Mitgliedschaft (§ 4,
Abs. 3) zu zahlen.
(3) Die jeweilige Beitragsordnung ist Teil der Satzung und ist gesondert in dem Publikationsorgan der
Gewerkschaft nach Verabschiedung bzw. Änderung zu veröffentlichen.
(4) Die Beitragseinnahmen dürfen nur für Zwecke des Verbandes verwendet werden.
(5) Neben den laufenden Ausgaben sind Mittel für Rücklagen und Unterstützungen bereitzustellen.
(6) Über die Verwendung der Mittel ist ordnungsgemäß Buch zu führen. 2Als Geschäftsjahr gilt das Ka-
lenderjahr.
(7) Mindestens zwei vom Verbandstag gewählte Kassenprüfer/innen prüfen die Jahresrechnung auf sat-
zungsgemäße Verwendung der Mittel. 2Nach ihrem Bericht entscheidet der Verbandstag über die
Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Gliederung und Organe der Gewerkschaft
(1) Der Verband kann sich in Fachgruppen gliedern.
a) In den Fachgruppen werden die Angehörigen der einzelnen Dienste zusammengefasst. 2Die
schlesische Oberlausitz bildet eine eigene Fachgruppe. 3Fachgruppen können nur mit Zustim-
mung des Vorstandes gebildet werden.
b) Die Fachgruppen wählen eine/n Fachgruppenleiter/in, optional eine/n Stellvertreter/in, sowie
Delegierte und Ersatzdelegierte für den Verbandstag. 2Bei Verhinderung übernimmt ein/e Er-
satzdelegierte/r die Aufgaben einer/eines Delegierten mit allen Rechten und Pflichten. 3Die/ der
Fachgruppenleiter/in hat die Verhinderung der/des Delegierten und den Namen der/des Ersatz-
delegierten dem Vorstand vor Eröffnung des Verbandstages schriftlich oder in Textform mitzu-
teilen. 4Die Rechte und Pflichten der/des Delegierten für den folgenden Verbandstag bleiben
unberührt.
c) Die Fachgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Genehmigung des
Vorstandes.
Seite 3 von 7