GEWERKSCHAFT KIRCHE & DIAKONIE
Bundesverband
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Gewerkschaft führt den Namen »Gewerkschaft Kirche und Diakonie (Bundesverband)« (e.V.), abgekürzt
GKD (Bundesverband).
(1) Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen
Verwaltungen und politischen Parteien.
(2) Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Charlot-
tenburg in Berlin.
(3) Es besteht eine Geschäftsstelle in Berlin und soweit erforderlich können Landesverbände weitere
Geschäftsstellen einrichten.
§ 2 Organisations- und Geltungsbereich
(1) Der Organisationsbereich umfasst die Evangelische und katholische Kirche in Deutschland, ferner
den gesamten Bereich des Diakonischen Werkes und der Caritas und deren angeschlossene Werke
und Untergliederungen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
(2) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Anzustreben sind einheitliche Tarifverträge für den gesamten Organisationsbereich.
(2) Die Gewerkschaft Kirche und Diakonie vertritt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interes-
sen aller Mitarbeiter/innen innerhalb ihres Organisationsbereichs § 2 (1). Dies geschieht vor allem
durch den Abschluss von Tarifverträgen überall in Kirche, Diakonie und Caritas. 2Aus dem gleichen
Grunde nimmt sie Einfluss auf die Gesetzgebung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender
Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber innerhalb ihres Organisationsbereiches.
(3) Zu den Aufgaben der Gewerkschaft gehören insbesondere:
a) Gestaltung der Arbeits-, Gehalts-, Vergütungs-, Lohnbedingungen sowie Formen der Zusatzvers-
orgung durch den Abschluss von Tarifverträgen;
b) Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen durch Einwirkung auf die Gesetzgebung der Kir-
chen sowie Ausbau des Arbeitsschutzes;
c) Sicherung und Ausweitung des Mitbestimmungsrechtes der Mitarbeitervertretungen;
d) Schulung der Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in allen beruflichen, sozialen und wirt-
schaftlichen Fragen;
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Bundesverband
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Gewerkschaft führt den Namen »Gewerkschaft Kirche und Diakonie (Bundesverband)« (e.V.), abgekürzt
GKD (Bundesverband).
(1) Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen
Verwaltungen und politischen Parteien.
(2) Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Charlot-
tenburg in Berlin.
(3) Es besteht eine Geschäftsstelle in Berlin und soweit erforderlich können Landesverbände weitere
Geschäftsstellen einrichten.
§ 2 Organisations- und Geltungsbereich
(1) Der Organisationsbereich umfasst die Evangelische und katholische Kirche in Deutschland, ferner
den gesamten Bereich des Diakonischen Werkes und der Caritas und deren angeschlossene Werke
und Untergliederungen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
(2) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Anzustreben sind einheitliche Tarifverträge für den gesamten Organisationsbereich.
(2) Die Gewerkschaft Kirche und Diakonie vertritt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interes-
sen aller Mitarbeiter/innen innerhalb ihres Organisationsbereichs § 2 (1). Dies geschieht vor allem
durch den Abschluss von Tarifverträgen überall in Kirche, Diakonie und Caritas. 2Aus dem gleichen
Grunde nimmt sie Einfluss auf die Gesetzgebung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender
Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber innerhalb ihres Organisationsbereiches.
(3) Zu den Aufgaben der Gewerkschaft gehören insbesondere:
a) Gestaltung der Arbeits-, Gehalts-, Vergütungs-, Lohnbedingungen sowie Formen der Zusatzvers-
orgung durch den Abschluss von Tarifverträgen;
b) Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen durch Einwirkung auf die Gesetzgebung der Kir-
chen sowie Ausbau des Arbeitsschutzes;
c) Sicherung und Ausweitung des Mitbestimmungsrechtes der Mitarbeitervertretungen;
d) Schulung der Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in allen beruflichen, sozialen und wirt-
schaftlichen Fragen;
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GKD Bundesverband Satzung (Fassung vom 1.10.2022)
e) Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Pflege des fachlichen Bildungswesens sowie der Nach-
wuchsförderung;
f) Aufklärung der Mitglieder über Stand und Aufgaben des Arbeits- und Sozialrechtes;
g) Gewährung von Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung;
h) Herausgabe eines eigenen Publikationsorgans;
i) Förderung der Beziehungen zu in- und ausländischen Arbeitnehmerorganisationen.
(4) Die Gewerkschaft ist bereit, zur Durchsetzung ihrer Ziele gewerkschaftliche Mittel anzuwenden.
(5) Zur Erreichung ihrer Ziele kann sich die Gewerkschaft mit anderen Arbeitnehmerorganisationen zu-
sammenschließen oder mit ihnen Verhandlungsgemeinschaften bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden:
a) Jede/r in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeitende, die/der zum Organisationsbereich
nach § 2 Abs. 1 gehört.
b) Jede/r in einem kirchlichen Beamtenverhältnis/Pfarrdienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform beim Bundesvorstand oder bei den Vorständen der
Landesverbände zu beantragen. 2Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Antragsteller
binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch einlegen. 3Über diesen ent-
scheidet der Bundesvorstand endgültig.
(4) Bei Übertritt wird die in einer anderen Gewerkschaft oder einem anderen Mitarbeiterverband zu-
rückgelegte Mitgliedschaft angerechnet, soweit er in unmittelbarem Anschluss erfolgt.
(5) Rechtsfähige Gewerkschaften und Verbände im Rahmen des Organisationsbereiches gemäß § 2 Abs.
1 der Satzung können ebenfalls Mitglied der GKD sein. 2In diesem Falle gelten § 4 Abs. 2 und 3 der
Satzung. 3Die ggf. beitretenden Gewerkschaften und Verbände nach Maßgabe dieser Bestimmung
sollen jedoch ihre jeweiligen Mitglieder/innen ggf. durch gesonderten Rechtsakt als Einzelmitglieder
in die GKD überführen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
schriftlich oder in Textform gegenüber dem Bundesvorstand oder dem Landesverbandsvorstand
erklärt werden muss;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als drei Monate im Rückstand ist oder
sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft trotz Aufforderung nicht nachgekom-
men ist;
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verhalten des Mitgliedes den Bestre-
bungen der Gewerkschaft zuwiderläuft. 2Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand,
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e) Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Pflege des fachlichen Bildungswesens sowie der Nach-
wuchsförderung;
f) Aufklärung der Mitglieder über Stand und Aufgaben des Arbeits- und Sozialrechtes;
g) Gewährung von Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung;
h) Herausgabe eines eigenen Publikationsorgans;
i) Förderung der Beziehungen zu in- und ausländischen Arbeitnehmerorganisationen.
(4) Die Gewerkschaft ist bereit, zur Durchsetzung ihrer Ziele gewerkschaftliche Mittel anzuwenden.
(5) Zur Erreichung ihrer Ziele kann sich die Gewerkschaft mit anderen Arbeitnehmerorganisationen zu-
sammenschließen oder mit ihnen Verhandlungsgemeinschaften bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden:
a) Jede/r in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeitende, die/der zum Organisationsbereich
nach § 2 Abs. 1 gehört.
b) Jede/r in einem kirchlichen Beamtenverhältnis/Pfarrdienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform beim Bundesvorstand oder bei den Vorständen der
Landesverbände zu beantragen. 2Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Antragsteller
binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch einlegen. 3Über diesen ent-
scheidet der Bundesvorstand endgültig.
(4) Bei Übertritt wird die in einer anderen Gewerkschaft oder einem anderen Mitarbeiterverband zu-
rückgelegte Mitgliedschaft angerechnet, soweit er in unmittelbarem Anschluss erfolgt.
(5) Rechtsfähige Gewerkschaften und Verbände im Rahmen des Organisationsbereiches gemäß § 2 Abs.
1 der Satzung können ebenfalls Mitglied der GKD sein. 2In diesem Falle gelten § 4 Abs. 2 und 3 der
Satzung. 3Die ggf. beitretenden Gewerkschaften und Verbände nach Maßgabe dieser Bestimmung
sollen jedoch ihre jeweiligen Mitglieder/innen ggf. durch gesonderten Rechtsakt als Einzelmitglieder
in die GKD überführen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
schriftlich oder in Textform gegenüber dem Bundesvorstand oder dem Landesverbandsvorstand
erklärt werden muss;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als drei Monate im Rückstand ist oder
sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft trotz Aufforderung nicht nachgekom-
men ist;
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verhalten des Mitgliedes den Bestre-
bungen der Gewerkschaft zuwiderläuft. 2Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand,
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GKD Bundesverband Satzung (Fassung vom 1.10.2022)
für Einzelmitglieder nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand des Landesverbandes, wenn
ein Vorstand gebildet worden ist. 3Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen Einspruch
eingelegt werden. 4Über den Einspruch entscheidet der Gewerkschaftstag. 5Vom Zeitpunkt des
Ausschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Mitgliedschafts-
rechte und -pflichten.
(3) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses.
a) Der Beendigungszeitpunkt ist unverzüglich dem Landesverband schriftlich oder in Textform an-
zuzeigen. 2Beginnend mit dem ersten Monat nach der Anzeige, frühestens mit dem auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat, gilt nach Maßgabe der gültigen Bei-
tragstabelle, solange kein neues Arbeitsverhältnis besteht, der Beitragssatz für Arbeitslose.
b) Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis steht dem Mitglied eine außerordentliche
Kündigung von drei Monaten zum Monatsende zu.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Gewerkschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung der Ausgaben der Gewerkschaft werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2Die Höhe der Beiträge setzt der Gewerkschaftstag fest.
§ 7 Gliederung und Organe der Gewerkschaft
(1) Die Gewerkschaft gliedert sich in Landesverbände.
(2) Die Organe der Gewerkschaft sind
a) auf Bundesebene
•der Gewerkschaftstag
•der Bundesvorstand
b) auf Landesebene
•Landesverbandstage
•Landesvorstände.
§ 8 Der Gewerkschaftstag
(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ der Gewerkschaft.
(2) Der Gewerkschaftstag setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten und den Mitgliedern des
Bundesvorstandes.
(3) Zu den Aufgaben des Gewerkschaftstages gehören
a) Festlegung der grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit der Gewerkschaft;
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Bundesvorstandes;
c) Abnahme der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Bundesvorstandes;
e) Beschluss des Haushaltsplanes;
f) Wahl des Bundesvorstandes
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für Einzelmitglieder nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand des Landesverbandes, wenn
ein Vorstand gebildet worden ist. 3Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen Einspruch
eingelegt werden. 4Über den Einspruch entscheidet der Gewerkschaftstag. 5Vom Zeitpunkt des
Ausschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Mitgliedschafts-
rechte und -pflichten.
(3) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses.
a) Der Beendigungszeitpunkt ist unverzüglich dem Landesverband schriftlich oder in Textform an-
zuzeigen. 2Beginnend mit dem ersten Monat nach der Anzeige, frühestens mit dem auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat, gilt nach Maßgabe der gültigen Bei-
tragstabelle, solange kein neues Arbeitsverhältnis besteht, der Beitragssatz für Arbeitslose.
b) Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis steht dem Mitglied eine außerordentliche
Kündigung von drei Monaten zum Monatsende zu.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Gewerkschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung der Ausgaben der Gewerkschaft werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2Die Höhe der Beiträge setzt der Gewerkschaftstag fest.
§ 7 Gliederung und Organe der Gewerkschaft
(1) Die Gewerkschaft gliedert sich in Landesverbände.
(2) Die Organe der Gewerkschaft sind
a) auf Bundesebene
•der Gewerkschaftstag
•der Bundesvorstand
b) auf Landesebene
•Landesverbandstage
•Landesvorstände.
§ 8 Der Gewerkschaftstag
(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ der Gewerkschaft.
(2) Der Gewerkschaftstag setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten und den Mitgliedern des
Bundesvorstandes.
(3) Zu den Aufgaben des Gewerkschaftstages gehören
a) Festlegung der grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit der Gewerkschaft;
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Bundesvorstandes;
c) Abnahme der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Bundesvorstandes;
e) Beschluss des Haushaltsplanes;
f) Wahl des Bundesvorstandes
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